Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. ALLGEMEINES
1.1 Ihr Vertragspartner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Favintec Werbetechnik Inh. Jan Fachinger (im Folgendem Favintec Werbetechnik genannt)
1.2 Sämtlichen Geschäfte von Favintec Werbetechnik liegen der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) zugrunde. Ein Auftraggeber erkennt diese AGB in vollem Umfang mit der Erteilung eines Auftrages von Favintec Werbetechnik an. Sie gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Favintec Werbetechnik und ihren Auftraggebern im gesamten Produkt- und Dienstleistungstechnischen Bereich.
1.3 Von dieser AGB vollständig oder teilweise abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen von Auftraggebern werden von Favintec Werbetechnik nicht anerkannt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Favintec Werbetechnik die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Liefer- und Zahlungsbedingung des Auftraggebers erbringt. Favintec Werbetechnik behält sich ausnahmsweise das Recht vor, abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen von Auftraggebern anzuerkennen. Dies bedarf allerdings der Schriftform i.S.v. § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im folgenden BGB).
1.4 Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte im Rahmen der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien.
1.5 Favintec Werbetechnik erstellt seine individuellen Angebote ausschließlich auf der Grundlage der Angaben der Auftraggeber.
1.6 Favintec Werbetechnik erbringt alle Leistungen im gesamten Produkt-/ Dienstleistungs- und werbetechnischen Bereich und ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
2. ANGEBOT UND LEISTUNG
2.1 Die Angebote von Favintec Werbetechnik sind bis zum Vertragsschluss frei bleibend. Der Vertrag wird mit der Unterschrift des Auftraggebers wirksam. Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Angabe von besonderen Gründen jederzeit schriftlich gekündigt werden.
2.2. Teillieferungen sind zulässig.
2.3. Die den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen sind nur als Näherungswerte zu verstehen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese Werte ausdrücklich schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.4 Bei Kalkulations- und Druckfehlern behält sich Favintec Werbetechnik ausdrücklich das Recht vor, diese Fehler umgehend zu korrigieren. Diesbezüglich bleibt das Recht des Kunden, im erfolglosen Korrekturfall vom Vertrag zurückzutreten, unbeschränkt.
3. TECHNISCHER STAND DER DINGE, ABWICKLUNG UND HINWEISE
3.1 Voll- bzw. Teilverklebung
Anbauteile müssen demontiert werden. Für die Haltbarkeit und Haftung der Folie kann keine Garantie übernommen werden. Untergründe, welche beilackiert wurden, sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Standard ist, dass Folien geschnitten werden dürfen, um den Druck von der Folie zu nehmen.
3.2 Abnahme
Der Abholer bestätigt im Namen des Auftraggebers per Unterschrift, dass er zeichnungsberechtigt ist und die Abnahme des Werkgegenstandes durchführen kann. Die Abnahme des Werkgegenstandes ist gegen Unterschrift gültig. Jegliche Ansprüche auf Nachbesserung verfallen bei Abnahme.
3.3 Preis
Der Preis für die Arbeiten wird entweder im Vorfeld schriftlich festgelegt und durch Unterschrift vom Kunden akzeptiert, oder nach Aufwand abgerechnet. Die hierfür anfallenden Stundensätze und Materialkosten werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
3.4 Oberflächenbeschaffenheit
Staubeinschlüsse, kleine Blasen bzw. kleine Einstiche in die Folie sind kein Reklamationsgrund. Leichter Versatz (bis zu 3 mm) zwischen Druckbahnen sowie die Überlappung zweier Druckbahnen bis zu 3 cm sind kein Reklamationsgrund. Minimale Farbunterschiede bei den einzelnen Druckbahnen (in der Druckrichtung von links nach rechts) sind kein.
Reklamationsgrund.
3.5 Sichtschutzfolien / Sonnenschutzfolien
Bei der Folierung von Bestandsglas (z.B. im Fensterrahmen) kann es zu minimalen Staubeinschlüssen kommen. Sogenannte Spiegelfolien sind nur in eine Richtung fast blickdicht. Dies gilt nur für den Fall, dass hinter der Folie kein Licht ist. Abends, wenn es draußen dunkel und hinter der Folie hell ist, verschwindet der Effekt.
3.6 Größen
Die Endgrößen von Hinweistafeln können bis zu 3 mm abweichen. Die Endgröße bei Aufklebern ist i.d.R. exakt wie bestellt. Im Laufe der Zeit kann es vorkommen, dass Aufkleber, welche noch auf der Trägerfolie sind und nicht innerhalb von einem Jahr verklebt werden, minimal schrumpfen können (bis zu 2 mm pro Seite).
3.8 Trocknungszeit bei Digitaldrucken
Um die Haltbarkeit von Digitaldrucken zu gewährleisten müssen diese nach Druckende mindestens 72 Stunden trocknen.
3.9 Aufmaßarbeiten / Beratungsgespräche
Aufmaßarbeiten und Baustellenbegehungen sind stets kostenpflichtig. Beratungsgespräche die sich auf die Bauart bzw. die Machart eines werbetechnischen Produkts beziehen sind kostenpflichtig und können im Bedarfsfall abgerechnet werden.
4. GRAFISCHER ENTWURF
4.1 Unter einem grafischen Entwurf versteht Favintec Werbetechnik ausschließlich die grafische Gestaltung eines PR- oder Werbemittels aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit. Der Erstentwurf erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Kunden. Die Grafikarbeiten sind auch dann zu bezahlen, wenn das Werbemittel wider Erwartend doch nicht produziert werden sollte.
4.2 Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf Papier oder mittels eines Ausdrucks auf Papier oder auf einer elektronischen Benutzeroberfläche z.B. PDF bzw. JPEG. Ist eine Form nicht vereinbart, so bestimmt Favintec Werbetechnik die Art der Darreichung.
4.3 Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Entwürfe auf elektronischen Datenträgern von Favintec Werbetechnik nicht ausgehändigt, außer es handelt sich um Entwürfe im Bereich Screen-Design, wie z.B. Entwürfe für das Internet oder das Intranet.
4.4 Für Favintec Werbetechnik besteht im Rahmen des Auftrags grundsätzlich grafische, typografische und photografische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurfs.
4.5 Grafikarbeiten sind nicht Bestandteil des Angebotes. Das heißt, dass der Kunde kein Anrecht auf ein Angebot in Verbindung mit einem Entwurf hat, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5. VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBERRECHT, NUTZUNGSRECHTE UND KENNZEICHNUNG
5.1 Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Die Gesamtleistung von Favintec Werbetechnik besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschrankt (§ 32 UrhG) eingeräumt.
5.2 Die Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) von Favintec Werbetechnik sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.3 Ohne die Zustimmung von Favintec Werbetechnik dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
5.4 Die Werke der von Favintec Werbetechnik dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistung und verauslagten Fremdkosten.
5.5 Wiederholungsnutzen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Produkt oder für Tochterfirmen oder andere Länder) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Favintec Werbetechnik.
5.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Favintec Werbetechnik
5.7 Über Art und Umfang der Nutzung steht Favintec Werbetechnik jederzeit ein Auskunftsanspruch zu. Auf Verlangen ist die Auskunft binnen einer Frist von sieben Werktagen nach Zugang der Aufforderung beim Auftraggeber von diesem schriftlich zu erteilen.
5.8 Für alle Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings oder Photographien, welche durch den Auftraggeber Favintec Werbetechnik für Auftragsarbeiten zur Verfügung gestellt werden, muss der Auftraggeber urheberechtliche Rechte oder rechtlichen Freigaben besitzen.
6. ZUSATZLEISTUNGEN UND STILLSCHWEIGENDE AUFTRAGSERWEITERUNG
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des von Favintec Werbetechnik hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt.
7. BELEGEXEMPLARE
Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren, sind von den vervielfältigten Werken von Favintec Werbetechnik mindestens 1 ungefaltete Belegexemplar unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden darf.
8. KENNZEICHNUNG
8.1 Favintec Werbetechnik behält sich vor, Quellangaben und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) an seinen Arbeiten anzubringen.
8.2 Favintec Werbetechnik behält sich vor, den Auftraggeber im Rahmen der Public Relations, z.B. in seiner Auftraggeberliste, zu nennen.
8.3 Favintec Werbetechnik behält sich vor, die Auftragsarbeiten im Rahmen der Public Relations, z.B. in Portfolios, Büchern, im Webspace oder in sonstigen Medien, zu publizieren.
9. PREISE
9.1 Alle Preise werden von Favintec Werbetechnik in EURO (€) angegeben. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Umsatzsteuerfreie Beträge aufgrund der Kleinunternehmerregelung lt.§ 19 UStG
9.2 Angegebene Preise erlangen erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Favintec Werbetechnik Rechtsverbindlichkeit.
9.3 Bei durch den Auftraggeber verursachten Verzögerungen werden von Favintec Werbetechnik dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Leistung oder Teilleistung gültigen Preise in Rechnung gestellt.
10. MATERIAL- UND ORGANISATIONSKOSTEN
10.1 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.
10.2 Die Preise sind Umsatzsteuerfreie Beträge aufgrund der Kleinunternehmerregelung lt.§ 19 UStG.
10.3 Material, das in Punkt 10.1 nicht verifiziert ist, sowie Reisekosten werden zum Einkaufspreis plus 15 % Service-Fee dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sollte der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Abrechnung um mehr als 10% gestiegen sein im Verhältnis zum Einkaufspreis, so bildet der erhöhte Preis die Grundlage für die Vergütung.
11. FREMDKOSTEN
11.1 Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie sind von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
11.2 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt Favintec Werbetechnik nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen schriftlichen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
11.3 Soweit Favintec Werbetechnik auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber Favintec Werbetechnik von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten vollständig frei.
11.4 Fremdkosten, welche von Favintec Werbetechnik auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber nebst etwaig dafür anfallende Umsatzsteuer plus Service Fee.
11.5 Fremdkosten sind nach deren Rechnungstellung bzw. Erbringung fällig.
12. VERGÜTUNG
12.1 Der Entwurf (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
12.2 Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, ist Favintec Werbetechnik dennoch berechtigt, diejenige Vergütung für den Entwurf und für die Nutzung zu berechnen, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
12.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
12.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
12.5 Die Vergütung ist – soweit nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart – bei Auslieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung in EURO zahlbar.
12.6 Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Favintec Werbetechnik entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
12.7 Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe, die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden je Stunde gesondert abgerechnet. Entstehen durch Zusatzleistungen von Favintec Werbetechnik Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, wird zusätzlich eine in Rechnung gestellt
12.8. Die Arbeitszeit wird in 4er – Zeiteinheiten erfasst (15 min = 0,25 h). Die kleinste abrechenbare Mindestzeiteinheit sind 30 Minuten (0,5 h).
12.9. Vergütungen sind umsatzsteuerfreie Beträge, aufgrund der Kleinunternehmerregelung lt.§ 19 UStG.
13. KORREKTURABZUG
13.1 Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen.
13.2 Unterschreibt der Auftraggeber einen Korrekturabzug nicht, so betrachtet Favintec Werbetechnik nach sieben Werktagen ab Datum der Vorlage des Korrekturabzugs beim Auftraggeber die Entwürfe und Produktionsvorlagen als vom Auftraggeber fehlerfrei freigegeben.
14. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
14.1. Die Produktion wird von Favintec Werbetechnik nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Favintec Werbetechnik ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
14.2. Übernimmt Favintec Werbetechnik die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei Favintec Werbetechnik von jeglicher Haftung frei, die keine Kardinalpflichten betreffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14.3 Favintec Werbetechnik kann Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios) – die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden – ablehnen, wenn für Favintec Werbetechnik deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend oder nicht nachprüfbar sind.
15. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
15.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einer prüffähigen Rechnung durch Favintec Werbetechnik an den Auftraggeber von diesem ohne Abzug zu erfolgen.
15.2 Bestellungen von Erstbestellern bzw. Bestellungen über die Internetseite von Favintec Werbetechnik werden bei gewünschter Lieferung durch Versand nur per Vorkasse geliefert.
15.3 Bei neuen Geschäftsverbindungen kann vom Auftraggeber eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Dieses gilt auch in Fällen, in denen größere Mengen Roh- und Hilfsstoffe durch Favintec Werbetechnik verwendet oder beschafft werden müssen.
15.4 Favintec Werbetechnik kann dem Umfang der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlung vom Auftraggeber fordern. Ferner steht von Favintec Werbetechnik das Recht zu, die sofortige Zahlung aller noch offenen und fälligen Rechnungen zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät.
15.5 Favintec Werbetechnik behält sich ausdrücklich das Recht vor, fällige und unbezahlte Forderungen an Dritte abzutreten.
16. LIEFERUNG DER LEISTUNG
16.1 Die Lieferung durch Favintec Werbetechnik erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von Favintec Werbetechnik nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftraggebers und für dessen Rechnung abgeschlossen.
16.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, müssen Beanstandungen wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistungen durch Favintec Werbetechnik unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich angezeigt werden. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB müssen Beanstandungen wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistungen durch Favintec Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung durch den Auftraggeber ist Favintec Werbetechnik im Falle einer unvollständigen Leistung verpflichtet und berechtigt, unverzüglich nachzuliefern oder im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung nach Wahl des Auftraggebers umgehend nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Dazu bietet Favintec Werbetechnik dem Auftraggeber drei zeitnahe Alternativtermine an, welche der Auftraggeber nur aus dringenden Gründen ablehnen darf, die schriftlich zu benennen sind.
17. LIEFERZEITRAUM
17.1 Ist eine Lieferzeit bestimmt oder liegt eine nach den Umständen zu bemessene Lieferzeit vor, so beginnt die Lieferzeit drei Tage nach der Absendung der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber.
17.2 Für die Dauer einer Prüfung der Muster, Ausdrucke, Filme u.ä. Materialien durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen. Diese Unterbrechung beginnt mit der Absendung der Prüfmaterialien und endet mit dem Widereintreffen bei Favintec Werbetechnik. Für den Zeitpunkt des Widereintreffens gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung an Favintec Werbetechnik.
17.3 Verlangt der Auftraggeber nach Versendung der Auftragsbestätigung durch Favintec Werbetechnik eine Änderung des Auftrags, so beginnt die Lieferzeit drei Tage nach dem Absenden der Bestätigung der Änderung durch Favintec Werbetechnik an den Auftraggeber.
17.4 Favintec Werbetechnik kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat.
17.5 Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, innerhalb von sechs Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Die Bezahlung noch nicht abgerufener Waren hat in jedem Fall spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen.
18. LIEFERVERZUG
Der Leistungszeitraum verschiebt sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Leistung infolge eines Umstandes i.S.v. Ziffer 15 vorübergehend unterbleibt, den Favintec Werbetechnik nicht zu vertreten hat.
19. ANNAHMEVERZUG, MAHNWESEN
19.1 Der Auftraggeber gerät mit der Abnahme der Leistung in Verzug, wenn er die von Favintec Werbetechnik angebotene und vertragsgemäß erstellte Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dazu dem Auftraggeber tatsächlich Favintec Werbetechnik i.S.d. §§ 293 ff. BGB angeboten worden sein. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht rechtzeitig ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die Favintec Werbetechnik nicht zu vertreten hat, längere Zeit nicht möglich, dann ist sie berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers in geeigneter Art und Weise einzulagern.
19.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, so hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Grundsätzlich behält sich Favintec Werbetechnik vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
19.3 Favintec Werbetechnik behält sich ferner vor, mit jeder Mahnung eine entsprechende Mahnkostenpauschale entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Rechtsprechung zu erheben.
19.4 Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Favintec Werbetechnik anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19.5 Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme der angebotenen Leistung oder kommt der anvisierte Abnahmetermin aufgrund eines Umstandes nicht zustande, den der Auftraggeber zu verantworten hat, so gilt die durch Favintec Werbetechnik erbrachte Leistung mit der Nutzung durch den Auftraggeber als genehmigt.
20. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERSENDUNGSGEFAHR
20.1 Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält sich Favintec Werbetechnik das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Forderungen eines Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Favintec Werbetechnik aus dem Geschäftsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber von diesem an Favintec Werbetechnik abgetreten.
20.2 An Entwürfen von Favintec Werbetechnik werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
20.3 Die Originale (Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Negative) sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Favintec Werbetechnik zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
20.4 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
21. HAFTUNG
21.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von Favintec Werbetechnik nicht übernommen. Gleiches gilt für Schutzfähigkeit. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Auskünfte vor Erteilung des Auftrags in eigener Verantwortung einzuholen und etwaige Hinderungsgründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
21.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton und Text. Für formale u. inhaltliche Fehler (z.B. Rechtschreibung, Übersetzung, Fakten) haftet Favintec Werbetechnik nicht.
21.3 Soweit Favintec Werbetechnik auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Favintec Werbetechnik nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.
21.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Favintec Werbetechnik, stellt er Favintec Werbetechnik von der Haftung frei.
21.5 Favintec Werbetechnik überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
KONTAKT
Jan Fachinger
Brunnenstraße 58
D-65428 Rüsselsheiim am Main
info@favintec.de
